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   SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22 ER   

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SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22 ER (https://dejure.org/2022,47456)
SG Halle, Entscheidung vom 07.11.2022 - S 25 KR 241/22 ER (https://dejure.org/2022,47456)
SG Halle, Entscheidung vom 07. November 2022 - S 25 KR 241/22 ER (https://dejure.org/2022,47456)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Hessen, 28.07.2022 - L 8 KR 522/21

    SGB V

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Die danach erfolgte Beitragsbemessung ist auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 zu korrigieren (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 23).

    Bei der gesetzlichen Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung von der durch § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V angeordneten Pflicht der Krankenkasse, Höchstbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, wenn das freiwillige Mitglied seiner Pflicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht nachkommt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 24, unter Hinweis auf Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V Rn. 33).

    Die Vorschrift soll die harte Konsequenz der Höchstbeiträge abmildern, da nach der Vorgängerregelung Änderungen bei verspätet vorgelegten Nachweisen nur für die Zukunft möglich waren (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 24; Padé aaO).

    Für freiwillig versicherte Mitglieder, bei dem sich die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen richtet, ist für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen bis 31. Dezember 2018 jedoch ausschließlich § 240 Abs. 4 SGB V und seit dem 1. Januar 2019 allein § 240 Abs. 4a SGB V maßgeblich (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 25).

    Bei diesen Regelungen handelt es sich um im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB V um lex spezialis (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 25; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021 - L 5 KR 4162/19 -, Rn. 35, juris).

    Denn diese Vorschriften beinhalten ein in sich abgeschlossenes System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten mit Arbeitseinkommen, welches die Anwendung von § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 - sowohl rückwirkend als auch aktuell - ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 25).

    Dieses System sieht allerdings eine endgültige Festsetzung nach dem 30. Teil der Beitragsbemessungsgrenze (also dem Höchstbeitrag) vor, wenn das Mitglied nicht binnen drei Jahren seinen Nachweispflichten nachkommt, § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 29).

    Denn die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V zielt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Systematik, Sinn und Zweck allein auf andere freiwillig Versicherte, die keine Einnahmen aus Arbeitseinkommen haben und bei denen es aufgrund eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V zur Festsetzung der Höchstbeiträge kommt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 30).

    Vor dem Hintergrund dieses detaillierten, in sich geschlossenen Regelungssystems für selbständig Tätige, welches auch und gerade durch für den Fall der Nichterfüllung der Nachweispflichten in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine eigene Regelung enthält, kommt eine Anwendung von § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 auf den Personenkreis der Bezieher von Arbeitseinkommen nicht in Betracht (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 30).

    Dementsprechend bezeichnet auch der Gesetzgeber § 240 Abs. 4a SGB V als speziellere Regelung (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 - L 8 KR 522/21, juris Rn 30; BT-Drs. Drucksache 19/4454, S. 27, Abs. 3 a.E.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.01.2013 - L 4 KR 87/12

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kapitalzahlungen aus einer Pensionszusage

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36).

    Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36).

    Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36 m.w.N.).

    Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36).

    Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37).

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37 mwN).

    Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 48 mwN).

    Sind die Erfolgsaussichten eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 48).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18

    Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen durch im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Keine aufschiebende Wirkung haben insbesondere Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse, mit denen von hauptberuflich Selbständigen aufgrund einer freiwilligen Versicherung Beiträge gefordert oder nachgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 31).

    Grundsätzlich ist der Nachweis niedrigerer Einnahmen durch freiwillige Mitglieder auch noch im Widerspruchsverfahren zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 37).

    Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der endgültigen Beitragsfestsetzung ist im Rahmen der Anfechtungsklage wie regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren abzustellen; daran ändert auch eine von der Kasse gesetzte Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nichts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 43 ff mwN).

    Da der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Beiträge festsetzt, handelt es sich bei der Nachreichung von Einkommensnachweisen auch nicht um eine Beitragskorrektur für die Vergangenheit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 47).

    Lediglich eine Nachholung im Klageverfahren scheidet aus (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 49).

    Damit enthält das Gesetz mit § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V nunmehr eine Norm, die einen Nachweis des Einkommens zu einem späteren Zeitpunkt in jedem Fall ausschließt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 50).

  • BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen).

    Dem steht auch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Das Gericht ist bei seiner Würdigung grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Dem steht auch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Dem steht auch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird).
  • BSG, 08.02.2006 - B 1 KR 65/05 B

    Fehlen der Entscheidungsgründe als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 11 KR 1393/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Geht es dem Antragsteller der Sache nach um die Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa einer Kontopfändung mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Krankenkasse, in Bezug auf rückständige Beitragsforderungen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86 Abs. 2 SGG auszulegen (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.7.2019 - L 11 KR 1393/19 ER-B, juris Rn 13, 25 f; SG Detmold, Beschluss vom 24.5.2022 - S 2 KR 456/22 ER, juris Rn 16; zur Frage der Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 257 AO: SG Berlin, Beschluss vom 30.8.2019 - S 205 AS 7068/19 ER, juris Rn 15).
  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 191/06 B

    Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Berechnung des

    Auszug aus SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22
    Dem steht auch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird).
  • BVerwG, 29.06.1960 - V C 420.58

    Rechtsmittel

  • SG Berlin, 30.08.2019 - S 205 AS 7068/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherungsanordnung

  • BSG, 03.05.1984 - 11 BA 188/83

    Angaben in einem stattgebenden Urteil - Angewandte Rechtsnorm -

  • BSG, 07.12.1965 - 10 RV 405/65

    Urteilsgründe - Magelhafte Entscheidungsgründe - Unzureichender Begründungsinhalt

  • BSG, 24.01.1996 - 11 BAr 149/95

    Anspruch auf Förderung durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Bezeichnung eines

  • SG Detmold, 24.05.2022 - S 2 KR 456/22
  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 25.08

    Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des

  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90

    Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen

  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 9/00 R

    Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 116/99 B

    Absehen von der Darstellung der Entscheidungsgründe

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2021 - L 5 KR 4162/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

  • SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Abschließend verweist sie auf den bestandskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 7. November 2022 (S 25 KR 241/22 ER) und macht sich die dortigen Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich zu eigen.

    Zwar vertritt die Beklagte unter Verweis auf die Ausführungen des SG Halle in dem von ihr übersandten Beschluss vom 7. November 2022 in dem Verfahren S 25 KR 241/22 ER die Auffassung, dass die Frist des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellen würde und bei einem Verstreichen der Frist der Anspruch des Klägers auf eine einkommensgerechte Beitragsbemessung erloschen sei (im Ergebnis wohl auch Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72: "Dabei bilden die drei Jahre die absolute Grenze, eine Regelung zum nachträglichen Nachweis wie in Absatz 1 Satz 3 und auch eine Änderung der endgültigen Beitragsfestsetzung wegen Kenntnis der Krankenkasse vom Unterschreiten der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sieht Absatz 4a nicht vor"; ebenso Schmidt in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn. 79; vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: "Soweit aber keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheides zu vertreten hat, ist er mit allen Nachweisen präkludiert" und schließlich vgl. auch Becker/Kingreen/Mecke, 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 26: "Weist ein Mitglied trotz Verlangens der KK das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind - ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend Abs. 1 S. 5 - endgültige (Höchst-)Beiträge nach der BBG festzusetzen").

  • SG Berlin, 12.07.2023 - S 223 KR 868/22

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich

    Zwar wird vertreten, dass es sich bei § 420 Abs. 4a Satz 4 SGB V um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Verstreichen die Krankenkasse daran gehindert ist, eine einkommensgerechte Beitragsbemessung vorzunehmen (vgl. z.B. SG Halle (Saale), Beschluss vom 7. November 2022 - S 25 KR 241/22 ER -, Rn. 17, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2023 - L 16 KR 502/23
    In diesem Sinne finde sich schon verschiedenste Rechtsprechung, zB LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2023 - L 5 KR 76/22 B ER; SG Halle Beschluss vom 7. November 2022 - S 25 KR 241/22 R; Pade´ in jurisPK-SGB V, 4. Aufl,  § 240 SGB V, Rn 72. Eine materiell-rechtliche Wirkung könne nicht verneint werden.
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